- Pensionsfonds
- 1. Rechtlich selbstständige Einrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen eine kapitalgedeckte ⇡ betriebliche Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber durchführt (§ 112 VAG). Als mögliche Rechtsformen sind nur die ⇡ Aktiengesellschaft (AG) oder der Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit vorgesehen (§ 113 II Nr. 3 VAG). Es besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen gegen den P., der im Fall des Arbeitgeberwechsels übertragbar ist. Die Versorgungsleistungen können bei einer ⇡ Beitragszusage mit Mindestleistung beitragsbezogen sein oder aufgrund einer Leistungszusage erfolgen. Der P. hat die Leistungen in jedem Fall als lebenslängliche Rente zu erbringen. Die unverfallbare Anwartschaft richtet sich grundsätzlich nach dem Quotierungsverfahren des § 2 I Betriebsrentengesetz (BetrAVG).- 2. Steuerliche Behandlung: Beim Arbeitgeber sind diese Zahlungen wie jeder andere Aufwand für das Lohn- und Gehaltsverhältnis betrieblich veranlasst; sie sind als Betriebsausgaben zu behandeln (§ 4e EStG: Sowohl laufende Beiträge wie auch Nachschussverpflichtungen).- Beim Arbeitnehmer: Es fließt dem Arbeitnehmer schon bei Beitragszahlung durch den Arbeitgeber ein geldwerter Vorteil zu; es liegt also Arbeitslohn vor. Daher ist zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge für Beitragszahlungen an einen P. eine Steuerbefreiung bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung vorgesehen (§ 3 Nr. 63 EStG); dieser Betrag wird, um eine Doppelförderung auszuschließen, allerdings gekürzt um die Beiträge, für die der Arbeitnehmer die Förderung durch Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeverträge in Anspruch nimmt.
Lexikon der Economics. 2013.